Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung über das örtliche Jugendamt. Sorgeberechtigte wenden sich hierzu bitte an das für sie zuständige örtliche Jugendamt zwecks entsprechender Antragstellung.
Die Hilfegewährung erfolgt nach §§ 34, 35 oder 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.
Es besteht eine Mitwirkungspflicht für die jungen Menschen und die Eltern bei Inanspruchnahme der Hilfe. Sie müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Erfolg der Maßnahme aktiv mitarbeiten. (§ 36 SGB VIII)
Wir schließen in der Regel zunächst keine Indikation aus, sehen unsere Grenzen jedoch bei:
- Schwerer körperlicher und /oder geistiger Behinderung
- Psychotischer Erkrankung
- Akuter stoffgebundener Drogenabhängigkeit
- Gewalttätern
- Akut Suizidgefährdete
Die oben genannten Gesetzestexte haben wir für Sie unter dem Navigationspunkt „Sozialgesetzbuch“ aufgeführt.